BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1982,
Az. V ZB 8/81
Der für einen Vorerben ausgestellte Erbschein weist nur diesen als .Erben aus; die in einem solchen Erbschein gemäß § 2363 BGB enthaltenen Angaben, daß Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein-tritt und wer Nacherbe ist, sind nur hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Erben (Vorerben) von Bedeutung (BayObLG JFG 6, 135; BGB-RGRK 12. Aufl. § 2365 An. 5; Staudinger/ Firsching, BGB 12. Aufl. § 2353 Rdn. 80).