§ 2343 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
§ 2343
BGB
Verzeihung
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
§ 2342 BGB
§ 2344 BGB