Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
BGH, URTEIL vom 4.11.1980,
Az. IVa ZR 54/80
Eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB liegt vor, wenn der Erblasser seine Gesinnung kund tut, durch die Verfehlungen nach § 2333 ff. BGB nicht mehr gekränkt zu sein und aus ihnen nichts mehr herleiten zu wollen (vgl. BGH aaO).
BGH, URTEIL vom 4.9.1966,
Az. in zh 179/64
Es genügt.zwar zur Verzeihung, wenn beim Erblasser das Kränkungsempfinden weggefallen ist (BGH Urt. v. 7* Juni 1961 - V ZR 1Q/6Q -« LU § 2337 BGB Nr. 1 = FamRZ 1961, 437 mit weiteren Nachweisen)• Indessen kann auf das Vorliegen sogenannter