BGH, URTEIL vom 3.0.1989,
Az. IVa ZR 296/87
Die Pflichtteilsentziehung, die wegen ihres außerordentlichen Gewichts und ihres demütigenden Charakters einer 'Verstoßung über den Tod hinaus' (vgl. BGHZ 94, 36, 43) oder für einen Ehegatten einer nachträglichen Quasi-Scheidung nahekommt, soll nach dem Sinn des Gesetzes nur noch in den besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen des § 2335 BGB n.F.