BGH, BESCHLUSS vom 3.6.2007,
Az. IV ZR 218/06
In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77).
BGH, URTEIL vom 3.11.1997,
Az. IV ZR 138/96
Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers, das den Mißbrauch des gemäß § 2286 BGB bestehenden Verfügungsrechts ausschließen würde, kann im Hinblick auf das erbvertragliche Vermächtnis nur bejaht werden, wenn sich das Interesse des Erblassers gerade auf die Veräußerung des Vermächtnisgegenstands richtete und der erstrebte Zweck nicht auch durch andere wirtschaftliche Maßnahmen zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - IVa ZR 230/81 - LM BGB § 2288 Nr. 4 = NJW 1984, 731 = FamRZ 1984, 165, jeweils unter IV; dazu Johannsen, WM 1985, Sonderbeilage 1 S. 26).
BGH, Urteil vom 3.5.1992,
Az. IV ZR 88/91
Die Vorschrift setzt zwar außer dem subjektiven Merkmal der Beeinträchtigungsabsicht (vgl. dazu BGHZ 83, 44, 51 und Senatsurteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 - WM 1986, 977, 978 unter II. 3.) zusätzlich voraus, daß der Erblasser das Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) mißbraucht.
BGH, URTEIL vom 2.3.1991,
Az. IV ZR 104/90
Der Erbvertrag selbst und die darin enthaltenen erbrechtlichen Bindungen des Erblassers lassen diesem dagegen kraft des § 2286 BGB volle Entschließungsfreiheit für Rechtsgeschäfte unter Lebenden (BGHZ 31, 13, 18); § 138 BGB kann daher hier nur dann in Betracht kommen, wenn weitere Momente hinzutreten.
BGH, URTEIL vom 3.4.1986,
Az. IVa ZR 171/84
9 Erforderlich ist ferner, daß der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) mißbraucht hat (BGHZ 82, 274, 282; Senatsurteil vom 26.2.
BGH, URTEIL vom 3.3.1986,
Az. IVa ZR 97/85
Diese Grenze verläuft dort, wo der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) mißbraucht (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264,
BGH, vom 3.8.1981,
Az. IVa ZR 185/80
Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) mißbraucht hat (BGHZ 59, 343, 350; 77, 264, 266).
BGH, URTEIL vom 1.11.1965,
Az. TL gR 145/64
Benn das wesentliche Merkmal eines Hechtsgeschäfts unter Lebenden, durch das es sich von einer Verfügung von Todes wegen unterscheidet, besteht gerade darin, daß es für den, der den anderen etwas verspricht oder bereits gegenständlich zuwendet, eine sofortige Bindung erzeugt und deshalb seine rechtsgeschäftliche Bewegungsfreiheit schon zu Lebzeiten beschränkt (BGHZ 31, 13, 15, 20; 8, 23, 30; vgl. andererseits § 2286 BGB)• Eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung, die alsbald Hechte und.Pflichten zwischen den Beteiligten begründen soll, kann daher begrifflich keine Verfügung von Todes wegen sein, mag sie auch erst im
BGH, Urteil vom 1.4.1964,
Az. Ill ZH 180/63
■ '■ ■ verfügen (BGHZ 26, 274» 278; 26, 378, 381), soweit dem nicht allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen* 2» Die Entscheidung der Präge, ob ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das der durch ein gemeinschaftliches Testament gebundene, überlebende Ehegatte über Vermögensgegenstände abgeschlossen hat, auf die das Testament sich bezieht, wegen der durch das Testament geschaffenen Bindung nichtig ist, muß davon ausgehen, daß dem überlebenden Ehegatten nur dem Testament widersprechende Verfügungen von Todes wegen verwehrt sind, er Jedoch an Rechtsgeschäften unter Lebenden nicht gehindert ist, da § 2286 BGB für das gemeinschaftliche Testament entsprechend gilt (BGHZ 31, 13> 15)* Vorbehaltlich des § 2287 BGB konnte daher auch die Mutter der Parteien über Haus und Grundstück grundsätzlich frei durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen* Dabei würden selbst Beweggründe, die bei objektiver Beurteilung als ungewöhnlich, wenn nicht gar als unsachlich, zu betrachten wären, eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl* BGH Urteil vom 17. November 1959 - V ZR 18/59 * LM zu BGB § 2271 Br.