§ 2275 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5: Erbrecht
Abschnitt 4: Erbvertrag
§ 2275
BGB
Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
§ 2274 BGB
§ 2276 BGB