Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
OLG München, Beschluss vom 1.3.2016,
Az. 34 Sch 13/15
Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466).
OLG München, Beschluss vom 1.3.2016,
Az. 34 Sch 12/15
Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466).
OLG München, Beschluss vom 3.4.2014,
Az. 31 Wx 144/13
4. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für eine Prüfung, ob eine Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, im vorliegenden Zeugniserteilungsverfahren kein Raum ist (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1381).
BGH, BESCHLUSS vom 3.3.2013,
Az. IV ZB 42/12
Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1961 - V ZB 9/61, BGHZ 35, 296, 299; MünchKomm/BGB-Zimmermann, 5. Aufl., §2198 Rn. 12; § 2200 Rn. 14; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. §2198 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 72. Aufl. § 2198 Rn. 4; ferner für den Fall der Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB OLG München ZEV 2011, 651).
BGH, BESCHLUSS vom 4.0.2008,
Az. IV ZR 275/06
4 Wie die Anhörungsrüge selbst zitiert, hat das Landgericht nur da- hingestellt sein lassen, ob einzelne Amtsinhaber ihre Stellung auch außerhalb einer förmlichen Abberufung nach § 2227 Abs. 1 BGB verwirken können bzw. ob das Streitgericht dies in eigener Kompetenz feststellen dürfe (LGU 31).
BGH, URTEIL vom 3.0.2005,
Az. IV ZR 296/03
Weiterhin ist die Bestimmung von Erben zu Testamentsvollstreckern über die Erbschaft im Hinblick auf Kontrollmöglichkeiten des Nachlaßgerichts deshalb für zulässig gehalten worden, weil es den Erben als Testamentsvollstrecker bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit, auf Antrag anderer Beteiligter entlassen (§ 2227 BGB) und - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind - durch einen anderen Testamentsvollstrecker ersetzen kann (BayObLG ZEV 2002, 24, 25).
BGH, vom 4.6.1961,
Az. V ZB 9/61
Ebenso wie in anderen Fällen als Voraussetzung für derartige Eingriffe vom Gesetz ein rechtliches Interesse gefordert wird (vgl. BGHZ 4, 323, 325), erscheint es auch bei der Abgrenzung des Begriffes des Beteiligten im Sinne des § 2227 BGB geboten, daß nur derjenige als Beteiligter anzusehen ist, der.