Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
LG Bonn, vom 3.4.2004,
Az. 9 O 287/03
34Zum Teil wird vertreten, aufgrund der Vorschrift des § 2214 BGB falle der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass nicht in die Insolvenzmasse, der Nachlass sei unpfändbar im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO (vgl. Damrau in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2003, Bd. 22, § 2214, Rn. 1; im Ergebnis auch v. Buch, An. zu LG Aachen, NJW 1960, 46 [47] zur Rechtslage aufgrund der Konkursordnung).
BGH, Urteil vom 3.9.1993,
Az. IV ZR 231/92
Damit war gemäß § 2214 BGB ein Zugriff des Klägers als Eigengläubigers der Erbin auf die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände ausgeschlossen (vgl. BGHZ 111, 36, 43).