OLG München, Beschluss vom 1.10.2013,
Az. 34 Wx 189/13
Unentgeltlich ist die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird (§ 2203 BGB; siehe BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210).
OLG München, Beschluss vom 1.10.2013,
Az. 34 Wx 189/13
Aber auch unabhängig von der ausdrücklichen Umsetzung letztwilliger Verfügungen (vgl. § 2203 BGB) kann bei Überlassung von Nachlassgegenständen an einen Erben nach feststehender Rechtsprechung (BGH NJW 1963, 1613; BayObLGZ 1986, 208/210) von Entgeltlichkeit der vorgenommenen Verfügung auszugehen sein, nämlich dann, wenn der Testamentsvollstrecker dem Miterben im Zug der Erbauseinandersetzung einen Gegenstand überträgt und dieser hierbei nicht mehr erhält, als ihm wertmäßig zusteht (siehe Keim ZEV 2007, 470/473; Schaub ZEV 2001, 257; auch BGH NJW 1963, 1613/1615).
BGH, URTEIL vom 4.8.1985,
Az. III ZR 71/83
Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers ausgeschlossen war, soweit zugunsten des Klägers zu 1) ein NießbrauchsVermächtnis bestand (vgl. BGH LM § 2203 BGB Nr. 1; Staudinger/Reimann BGB 12. Aufl. § 2205 Rn. 5).
BGH, URTEIL vom 3.4.1984,
Az. IVa ZR 234/82
An diese Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Verwaltung (§§ 2203, 2204, 2048, 2216 BGB) war der Testamentsvollstrecker schuldrechtlich gebunden; sie nahmen ihm überdies gemäß § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dinglich das Recht, über die Nachlaßgegenstände in einer Weise zu verfügen (§ 2205 Satz 2 BGB), die zu den Anordnungen der Großmutter in Widerspruch standen (BGHZ 56, 275, 278; 40, 115, 118).