OLG München, Beschluss vom 2.11.2015,
Az. 34 Wx 334/15
12 2. Zwar stellt der Vollzug des einem Miterben zugewendeten Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) durch dingliche Übertragung des vermachten Gegenstands keine (Teil-)Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dar, sondern die Erfüllung einer gegen die Erbengemeinschaft gerichteten und schon vor Erbauseinandersetzung zu befriedigenden Nachlassverbindlichkeit (BGH NJW 1998, 682; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007,1659; MüKo/Rudy BGB 6. Aufl. § 2150 Rn. 9; Palandt/Weidlich § 2042 Rn. 9 mit § 2150 Rn. 3).
OLG München, Beschluss vom 2.11.2015,
Az. 34 Wx 334/15
Für die Abgrenzung zu dem Vorausvermächtnis, § 2150 BGB, sind der subjektive Begünstigungswille des Erblassers und dessen Vorstellung von der wertmäßigen Verteilung des Nachlasses unter den Miterben von maßgeblicher, wenn auch nicht notwendig alleiniger Bedeutung (BGH NJW 1995, 721; 1998, 682; MüKo/Rudy § 2150 Rn. 5 f. mit MüKo/Ann § 2048 Rn. 17; Palandt/Weidlich § 2048 Rn. 6).