Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
BGH, Urteil vom 2.3.2015,
Az. XI ZR 378/13
-24- tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne des §215 BGB, weil Leistungen aus den Zinssatz-Swap-Verträgen - das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Vertragsaufhebung nach Maßgabe der § 280 Abs.1, § 249 Abs. 1 BGB unterstellt - gerade nicht Zug um Zug gegen die Vertragsaufhebung zu erfüllen wären (OLG Nürnberg, WM 2014, 2364, 2366).
AG Wuppertal, Urteil vom 1.0.2009,
Az. 35 C 39/08
Daneben wird die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nach Ablauf eines Jahres endgültig untergehen soll (vgl. OLG München, Urteil vom 17.01.2008, 29 U 3193/07).
BGH, URTEIL vom 3.2.2007,
Az. VIII ZR 218/06
Eine Hemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie ersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, FamRZ 2005, 1676, 1677; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 0 963/03, juris; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grothe, Ergänzungsband zur 4. Aufl., Art. 229 §6 EGBGB Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 9).
BGH, URTEIL vom 4.1.1979,
Az. VII ZR 141/78
Die Streitverkündung in dem gegen die Eheleute Dr. WflB geführten Vorprozeß 8 0 79/73 LG Dortmund ist für die Verjährung der hier eingeklagten Ansprüche jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil der Kläger nach Erledigung dieses Vorprozesses nicht binnen sechs Monaten (§ 215 Abs. 2 BGB) gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben hat.
BGH, URTEIL vom 2.9.1978,
Az. VI ZR 115/77
Die so eingetretene Verjährungsunterbrechung dauerte schließlich auch bis zur Erhebung der Klage im jetzt zu entscheidenden Verfahren fort, da der Rechtsstreit, in dem die Streitverkündung erfolgt ist, damals noch anhängig war (§ 215 BGB; vgl. auch BGHZ 36, 212, 214).
BGH, URTEIL vom 2.1.1970,
Az. VI ZR 125/68
Inwieweit diese Vorschriften auf Ausschlußfristen auch dann an-zuv/enden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen ist, läßt sich daher nicht allgemein aus dem Begriff der gesetzlichen Ausschlußfrist beantworten, sondern nur von Pall zu Pall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzolvorschrift entscheiden (BGHZ 43, 235, 237)» Dementsprechend hat schon das Reichsgericht (RGZ 142, 280, 285) angenommen, die Ausschlußfrist des § 215 Abs» 2 BGB sei dem Zusammenhang der Verjährung dergestalt eingofügt, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, insoweit den Gegeneinwand der Arglist nur deshalb auozusehließen, weil hier der Ablauf der Verjährung durch Festsetzung einer Ausschlußfrist gefördert werde und es hat in Bd» 152, 330, 544 ausgeführt, daß beide Einrichtungen rechtoähnlich seien und im wesentlichen gleichen Zwecken dienten» Auch aus dem Umstand, daß in § 215 Abs» 2 BGB einzelne Vorschriften über die Hemmung der Verjährung für anwendbar erklärt sind, läßt sich allenfalls ein Umkehrschluß auf die Nichtanwendbarkeit anderer die Frage der Hemmung betreffenden Vorschriften ziehen, aber kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, welche Frozeßhondlungon einer Klageorhebung im Sinne jener Vorschrift gleichzustollen sind» Die Frage, ob das Gosuch um Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Nr. 3 ZPO der Klageorhebung insoweit gleichzuachten ist, kann vielmehr nur durch Auslegung des § 215 Abs. 2 BGB nach seinem Sinn und .Zweck beantwortet