BGH, vom 3.6.1962,
Az. V ZR 206/60
Hierfür ist nämlich nicht das Vorhandensein eines klagbaren Leiotungsanspruchs Voraussetzung; es genügt, wenn sich aus einem bestimmten konkreten Sachverhalt, hier der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, vermöge der ihn beherrschenden Norm rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen ergeben (BGH EM § 2100 BGB Hr. 5; Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO 18, Aufl. § 256 II 1).