BGH, BESCHLUSS vom 4.11.2013,
Az. V ZB 209/12
Verfügt - wie hier - ein nicht befreiter Vorerbe über ein zu dem Nachlass gehörendes Grundstück, so scheidet es dann aus dem Nachlass aus, wenn alle Nacherben, auch bedingt eingesetzte, dem Verfügungsgeschäft zustimmen; einer Zustimmung etwaiger vom Erblasser bestimmter Ersatznacherben, die nur für den Fall des Wegfalls des Nacherben eingesetzt sind (§ 2096 BGB), bedarf es hingegen nicht (Senat, Urteil vom 25. September 1963 - VZR130/61, BGHZ40, 115, 119; BayObLG,
BGH, vom 3.7.1961,
Az. V BIat 51/62
Der Ersatznacherbe muß in den Erbschein auf-genommon werden ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine ausdrücklich (§ 2096 BGB) oder eine stillschweigend (§ 2069 BGB) angeordnete Ersatznacherbschaft handelt (RG2 142, 171, 173); er muß im Grundbuch hinsichtlich des Grundbesitzes eingetragen werden, der der Vorerbschaft unterliegt (OLG Köln NJW 1955, 633; KGJ 49, 81).