BGH, URTEIL vom 3.1.1988,
Az. IVa ZR 227/86
Ein Nachlaßgläubiger hat bis zur Teilung des Nachlasses die Wahl, ob er die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) in Anspruch nimmt, oder ob er von ihnen (lediglich) die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlaß (sogenannte Gesamthandklage, § 2059 Abs. 2 BGB) verlangt (BGH JZ 1964, 722).
BGH, Beschluss vom 3.3.1955,
Az. IV ZB 33/55
die Beteiligte zu 3) haftet als Gesamt-schuldnerin für die Darlehensschuld ihres Vaters (§ 2058 BGB) mit.. V/ie der Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere aber in seinem Beschluss vom 11,. November 1953 (BGHZ 11* 74) entschieden hat.