BGH, URTEIL vom 3.3.2015,
Az. IV ZR 161/14
18 Soweit nach neuerer Rechtsprechung des Senats jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft bei Vorliegen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig ist, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZA 22/14, juris Rn. 2; ferner BGH, Urteil vom 11. November 2009 -XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26-31), verhilft auch das der Kündigung nicht zur Wirksamkeit, weil die Erbanteile der Klägerin und der Erbengemeinschaft nach Irene U.gleich groß sind.
BGH, URTEIL vom 3.10.2009,
Az. XII ZR 210/05
14 Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für Landwirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026).
BGH, URTEIL vom 3.10.2009,
Az. XII ZR 210/05
18 a) Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verfü- gungen i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124).
BGH, URTEIL vom 3.10.2009,
Az. XII ZR 210/05
Einer gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entsprechenden Schutzzweckes des § 2040 Abs. 1 BGB (so BGH aaO; Ann MittBayNot 2007, 133, 134 f.) bedarf es daher nach Auffassung des Senats nicht.
BGH, URTEIL vom 5.3.2006,
Az. V BLw 36/50
Ob daraus folgt, dass eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, die zugleich eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Nachlassverwaltung ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28. September 2005, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439, 440), entgegen dem in § 2040 Abs. 1 BGB enthaltenen Erfordernis der Einstimmigkeit wirksam ist, wenn sie nicht von sämtlichen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vorgenommen wird, ist umstritten.
BGH, URTEIL vom 5.2.2005,
Az. III ZR 4/01
Zwar könnte die Beklagte zu 1 nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht selbst mit dem Anspruch aufrechnen, sondern nur die Erbengemeinschaft (vgl. Senat, BGHZ 38, 122, 124).
BGH, URTEIL vom 3.9.1997,
Az. IV ZR 327/96
Es bedarf daher hier nicht der bei einer Gesamtschuldklage, die vor Teilung des Nachlasses erhoben wird, anerkannten Einschränkung, daß nicht die gemäß § 2040 Abs. 1 BGB nur allen Erben gemeinschaftlich mögliche Auflassung selbst, sondern lediglich deren Herbeiführung erstrebt werde (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1963 - V ZR 16/62 - LM BGB § 2058 Nr. 4).