Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
OLG Bamberg, Urteil vom 1.1.2016,
Az. 4 U 78/14
Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818 I BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zu dem 31.12.2001 geltenden Fassung (Anschluss an BGH, WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn. 39, 40).