Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
BGH, Urteil vom 3.3.2001,
Az. zu je 1/2
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Pflichtteilsanspruchs käme zwar gegenüber einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht in Betracht (BGHZ 120, 96,102 f.); die Beklagte hat ihre Mitberechtigung an dem auf das Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag aber nicht durch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach ihrer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin.