Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGH, URTEIL vom 3.4.2005,
Az. VIII ZR 93/04
Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).
BGH, URTEIL vom 3.0.2005,
Az. VIII ZR 114/04
- 10- mungen (unrichtig daher insoweit LG Berlin, GE 2004, 626, 627, wonach § 200 BGB eine gleichlautende Regelung enthalte).