- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 5: Erbrecht
- Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben
- Titel 2: Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Untertitel 2: Aufgebot der Nachlassgläubiger
§ 1972 BGB
Nicht betroffene Rechte
Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.