BGH, URTEIL vom 4.10.2011,
Az. III ZR 53/11
ist, sondern auch darauf gestützt werden könnte, dass die Beklagte Erbin oder jedenfalls Miterbin geworden ist (§§ 1968, 1922 BGB), kann dahinstehen (siehe zu dieser Fallkonstellation OLG Saarbrücken, OLGR 2002, 228).
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2009,
Az. IX ZA 2/09
Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tragen sind (BVerfG NJW 2004, 2585).