Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
OLG München, Beschluss vom 3.11.2013,
Az. 31 Wx 490/13
Der Beschwerdeführer verweist zutreffend darauf, dass § 1961 BGB nicht davon ausgeht, dass der Anspruch gegen das Erbe bereits gerichtlich geltend gemacht wird, sondern dass den Nachlassgläubigern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Ansprüche schon vor Annahme der Erbschaft geltend zu machen und notfalls gerichtlich zu verfolgen (BayObLGZ 1960, 93 <95> unter II.3.a).