Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.
OLG München, Beschluss vom 3.11.2012,
Az. 31 Wx 434/12
Der Ausschluss eines Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge (§ 1938 BGB) muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen, sofern der Ausschließungswille unzweideutig in der letztwilligen Verfügung zu dem Ausdruck kommt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 948; BayObLGZ 1965, 166/174, BayObLG NJW-RR 1992, 840/841).