OLG München, Beschluss vom 2.7.2015,
Az. 34 Wx 117/15
Anders ist es aber, wenn aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten das fragliche Grundstück von dem Erblasser S. als zuletzt alleinigem Eigentümer im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 2 niemals das (Allein-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181).
BGH, URTEIL vom 2.9.2013,
Az. XI ZR 401/12
41 (2) Im Gegenteil sind die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher - anders als die Revision meint - bei der anzustellenden Interessenabwägung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1990 - IV ZR 266/89, BGHZ 111, 295, 297; Keim, WM 2006, 753, 755; Mischke/Nouvertne, ZErb 2005, 234, 238; aA OLG Celle, NJW 1998, 82, 84; Bunte in Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., §10 Rn. 4) vorrangig.
FG Münster, Urteil vom 4.0.2011,
Az. 3 K 2476/08
32Zivilrechtlich handelt es sich bei einer vom Erblasser eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung um eine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den Erben übergegangene Nachlassverbindlichkeit, die wertmäßig so lange nicht berücksichtigt werden kann, als ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2003 2 W 95/03, ZEV 2004, 155 mit weiteren Nachweisen zu Literatur und Rechtsprechung; BGH – Urteil vom 10.11.2010 IV ZR 51/09, zitiert nach juris).
BGH, URTEIL vom 4.6.2010,
Az. III ZR 99/09
11 1. Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die möglichen, nunmehr gemäß § 1922 Abs. 1 BGB aufseine Erben übergegangenen Ansprüche des Klägers, nachdem für sie zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß §195 BGB a.F. galt, nach Art. 229 §6 Abs. 1 Satz 1, Abs.4 Satz 1 EGBGB innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar 2002 verjährten, sofern an diesem Tage die geltend gemachte Forderung entstanden war, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und die Gläubiger von ihr sowie von der Person des Schuldners Kenntnis hatten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht hatten, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. z.B. BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08 - BKR 2010, 118, 119 Rn. 13).
BGH, URTEIL vom 2.2.2010,
Az. VI ZR 249/08
Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Ü-bergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 -VI ZR 259/81 -aaO; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.2.2010,
Az. VI ZR 327/08
Jedenfalls insoweit hat der Einsichtsanspruch auch eine vermögensrechtliche Komponente, so dass sein Ü-bergang auf die Erben als möglich angesehen wurde (§ 1922 BGB), soweit nicht das Wesen des Anspruchs aus besonderen Gründen einem Gläubigerwechsel entgegen steht (vgl. Senat, Urteil vom 31. Mai 1983 -VI ZR 259/81 -aaO; OLG München VersR 2009, 982; Schultze-Zeu VersR 2009, 1050 ff.).
FG Köln, Urteil vom 4.6.2002,
Az. 7 K 3697/02
Die Klägerin hat von ihrem Ehemann lediglich in Erbengemeinschaft mit ihren Kindern (§§ 1922 Abs.1, 2032 BGB) dessen Anwartschaftsrecht auf einen hälftigen Miteigentumsanteil erworben, das durch die am 19. Dezember 1997 erklärte Auflassung und am 2. Januar 1998 erfolgte Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch noch zu Lebzeiten des Ehemannes entstanden ist (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 1. Dezember 1988 V ZB 10/88, BGHZ 106, 108; Bassenge in Palandt, BGB, 51. Auflage, § 925 Rn. 19).
BGH, URTEIL vom 3.4.1986,
Az. IVa ZR 155/84
Das gilt erst recht, wenn der verstorbene Gesellschafter nur einen (Vor-)Erben hat und es deshalb keiner Abweichung von der in § 1922 Abs. 1 BGB ('als ganzes') zwingend vorgeschriebenen Universalsukzession bedarf.Mit seiner Auffassung, daß ein durch Erbfolge an einen Erben des verstorbenen Gesellschafters gelangter Gesellschaftsanteil zu dem Nachlaß gehört, sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der ganz überwiegenden Meinung des gesellschaftsrechtlichen Schrifttums (vgl. z.B. BGHZ 24, 106, 112 'Nachlaß des Erblassers'; 50, 316, 318 'übriger Nachlaß'; 68, 225, 238, 240 'Gesamtnachlaß', 'aus dem Nachlaß'; 69, 47, 50 f. 'Nachlaßvermögen'; 78, 177,
BGH, vom 3.0.1963,
Az. V ZR 82/61
Nach dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern ist mit dem Tod des Vaters 1928 dessen Vermögen, zu dem das umstrittene Grundstück gehörte, auf die Mutter als alleinige Vorerbin übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB), und der Sohn Albert erwarb an diesem väterlichen Nachlaß ein Anv/artschaftsrecht als alleiniger Nacherbe (vgl. zuletzt Senatourteil BGHZ 37, 319, 325/26).
BGH, vom 2.4.1962,
Az. V BLw 21/61
!Ian kann von einem schwebenden Anwartschaftsrecht sprechen, nämlich dem Recht, beim Eintritt eines zur Zeit noch ungewissen Umstandes ein Recht zu erwerben (vgl. Enneccerus/ Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Band I erster Balbband S. 475)« Sin solches Anwartschaftsrecht bildet einen Verraögenswert im Sinne des § 1922 BGB und ist ebenso wie der Ausgleichsanspruch selbst vererblich; denn auch bloße Möglichkeiten eines Rechtserwerbs, sogenannte Rechtslagen, sind Gegenstand der Erbfolge (vgl. Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 91 S. 392 unter 7; Palandt, BGB 21. Aufl. § 1922 An. 3 a ee; BGB RGRK 11. Aufl. § 1922 An. 15; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 1922 An. 170 ff; ferner BGHZ 32, 367, 369)* Bio Anwartschaft auf den Erwerb eines Ausgleichsanspruchs geht bei gesetzlicher Erbfolge auf die gesetzlichen Erben des ursprünglichen Miterben über.