BGH, URTEIL vom 2.5.1984,
Az. VI ZR 206/82
Mit Recht sieht das Berufungsgericht die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebrechlichkeitspflegerin (§ 1910 BGB) jedenfalls in Anbetracht der Geschäftsunfähigkeit der Frau H. als deren gesetzliche Vertreterin an (RG HRR 1929, 1651; BGHZ 48, 147, 158 ff; noch weitergehend OLG Celle FamRZ 1963, 465, 466 f; Gernhuber, FamR 3. Aufl. § 70 VI 4 S. 1098).
BGH, BESCHLUSS vom 3.0.1978,
Az. IV ZB 6/77
Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der 'VerständigungsmöglichkeitM (§ 1910 Abs.3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen würde, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5).
BGH, BESCHLUSS vom 3.0.1978,
Az. IV ZB 9/76
Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der 'Verständigungsmöglichkeit' (§ 1910 Abs.3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen wird, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5).
BGH, URTEIL vom 3.11.1971,
Az. IV ZR 81/70
Ließe sich diese Frage nach Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht klären (BGHZ 18, 184, 190) oder gar die Überzeugung gewinnen, daß die Beklagte geschäftsunfähig und damit prozeßunfähig ist, dann wird zu erwägen sein, ob, um ein Sachurteil zu ermöglichen, der Beklagten zur Führung des Rechtsstreits nach § 1910 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen ist oder ob auf einen Antrag des Klägers der Vorsitzende des Prozeßgerichts der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen besonderen Vertreter bestellt (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 7).
BGH, URTEIL vom 3.9.1971,
Az. IV ZR 105/70
Es ist zu erwägen, ob dem Beklagten zur Führung dieses Rechtsstreits nach § 1910 BGB ein Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen ist oder ob auf einen Antrag der Klägerin die Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO einen Pfleger bestellt (vgl. BGH LM ZPO § 56 Nr. 7 = NJW 1962, 1510).