(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
LG Kleve, Beschluss vom 5.9.2007,
Az. 4 T 320/07
§ 1840 BGB kann die Entlassung in der Regel erst rechtfertigen, wenn der Betreuer wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegen diese Pflicht verstößt (BayObLG, Beschluss vom 10.11.1995 – Az: 3Z BR 267/95 = FamRZ 1996, 509) und dadurch Nachteile für den Betreuten entstehen können.