- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Titel 1: Vormundschaft
- Untertitel 2: Führung der Vormundschaft
§ 1806 BGB
Anlegung von Mündelgeld
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.