- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 2: Verwandtschaft
- Titel 7: Annahme als Kind
- Untertitel 1: Annahme Minderjähriger
§ 1759 BGB
Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.