Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
BGH, Urteil vom 3.5.1958,
Az. IV ZB 54/58
Entscheidungsgründe2 Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 5, 385 ff} LM Nr. 4 au § 1717 BGB) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das zwischen einem unehelichen Kind und seinem Erzeuger durch die blutsmäßige Abstammung begründete Verhältnis mannigfache, im bürgerlichen Recht geordnete Rechtsbeziehungen auslösen kann, die ihm den Charakter eines Rechtsverhältnisses geben, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer Feststellung durch richterliches Urteil' sein kann» Bas Berufungsgericht hat sich auch der Auffassung des erkennenden Senats • angeschlossen, daß über eine Klage, die auf eine derartige Feststellung gerichtet ist, im Statuäverfahren nach § 640 ZPO zu entscheiden ist, weil.es sich bei diesem Rechtsverhältnis um ein Statusverhältnis handelt (BGHZ 5, 385,