- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 2: Verwandtschaft
- Titel 6: Beistandschaft
§ 1715 BGB
Beendigung der Beistandschaft
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.