BGH, BESCHLUSS vom 3.8.2007,
Az. XII ZB 229/06
36 Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventionskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert werden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784).
BGH, BESCHLUSS vom 3.8.1986,
Az. IVb ZB 127/85
Dies ist hinsichtlich der Sorgerechtsregelung gemäß § 1672 BGB als Verzicht auf das Beschwerderecht als solches zu werten (vgl. BayObLGZ 1964, 448, 450).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1982,
Az. IVb ZB 10/82
Hat das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, aber nicht im Sinne des Antragstellers, besteht für ein Beschwerdeverfahren Anwaltszwang (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 379 m.w.N.), während dies nicht der Fall ist, wenn die entsprechende Entscheidung im Verfahren nach § 1672 BGB ergangen ist (BGH, Beschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77 -NJW 1978, 1165).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1982,
Az. IVb ZB 10/82
§ 1672 BGB eingeleitet worden ist, soll dieses von Amts wegen in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung überzuleiten sein (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 806).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1982,
Az. IVb ZB 10/82
Dazu gehört die für die Dauer des Getrenntlebens zu treffende Regelung nach § 1672 BGB nicht (vgl. OLG Celle FamRZ 1978, 622).
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1982,
Az. IVb ZB 10/82
Nach der angeführten Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1979* 1044, 1045) ist etwa eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 1672 BGB nicht mehr statthaft, wenn nach deren Erlaß das Scheidungsverfahren anhängig geworden ist.