- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 2: Verwandtschaft
- Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
§ 1618a BGB
Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.