BGH, Urteil vom 3.2.1996,
Az. IVb ZR 63/85
Auch entspräche die damit verbundene Verkürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nicht der Wertung, die das Gesetz in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem unterhaltsrechtlichen Vorrang der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau getroffen hat und die im Einklang mit der Verfassung steht (BVerfGE 66, 84 f = FamRZ 1984, 346, 349 f).
BGH, URTEIL vom 3.0.1985,
Az. IVb ZR 61/83
GG Art. 3 Abs.1, Art. 6 Abs.1; BGB § 1582 Abs. 1 Satz 2 § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Grundgesetz auch fiir den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor einem neuen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und keiner von beiden wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes (§ 1570) unterhaltsbe-rechtigt ist oder wäre (im Anschluß an BVerfGE 66, 84).
BGH, URTEIL vom 3.0.1985,
Az. IVb ZR 61/83
Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB im Anschluß an einen Vorlagebeschluß des OLG Schleswig (FamRZ 1983, 282) erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.
BGH, URTEIL vom 3.5.1983,
Az. IVb ZR 379/81
16 haltsanspruchs der Klägerin unter Umständen dazu führen, unangemessene Folgen zu mildern, die sich - etwa - aus einer Anwendung des § 1582 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall ergeben könnten (vgl. dazu Vorlagebeschluß des OLG Schleswig vom 4. Januar 1983 - FamRZ 1983, 282).
BGH, URTEIL vom 3.3.1983,
Az. IVb ZR 372/81
Ihr gegenüber besteht ein Vorrang der Klägerin weder nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB noch nach Satz 2 dieser Bestimmung, sodaß es keiner Prüfung der Frage bedarf, ob gegen § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. den Vorlagebeschluß des OLG Schleswig FamRZ 1983, 282).
BVerfG, vom 1.5.1976,
Az. 1 BvL 5/83
Da sich die Vorlagefrage auf den hier allein entscheidungserheblichen Tatbestand begrenzen läßt (vgl. BVerfGE 36, 41 (44)), ist die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit zu prüfen, als er den Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten selbst dann vorsieht, wenn der neue Ehegatte auch ein Kind betreut und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen.
BVerfG, vom 1.5.1976,
Az. 1 BvL 5/83
Da sich die Vorlagefrage auf den hier allein entscheidungserheblichen Tatbestand begrenzen läßt (vgl. BVerfGE 36, 41 (44)), ist die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit zu prüfen, als er den Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten selbst dann vorsieht, wenn der neue Ehegatte auch ein Kind betreut und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen.