Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
OLG München, Beschluss vom 1.7.2015,
Az. 16 WF 1133/15
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners und der Familienrichterin besteht die in § 1580 Satz 2 BGB i.V.m.§ 1605 Abs. 2 BGB vorgesehene Sperrfrist von 2 Jahren zur Geltendmachung des Auskunfts- und Belegsanspruchs nicht, wenn sich die erstmalige Geltendmachung auf den Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB bezog, danach aber Auskunft und Belegvorlage hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts verlangt wird, weil die jeweils zugrundeliegenden materiellen Ansprüche nicht identisch sind (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1200; so auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 173).