Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
BGH, Urteil vom 3.9.1989,
Az. IVb ZR 89/88
Dies ist - auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfGE 66, 84, 97f) und läßt sich bei Abwägung mit dem widerstreitenden eigenen Unterhaltsinteresse des Verpflichteten auf den in § 1569 BGB niedergelegten Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes früheren Ehegatten für seinen Unterhalt nach der Scheidung zurückführen (vgl. Bastian/ Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG, Einführung vor § 1569 Rdn. 9).
BGH, URTEIL vom 3.3.1986,
Az. IVb ZR 34/85
11 einer Trennung der Eheleute (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 89, 108, 111 f) - der Grundsatz, daß jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat; denn dieser Grundsatz liegt der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts zugrunde und wird ihr in § 1569 BGB ausdrücklich vorangestellt.