Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
BGH, vom 3.0.1961,
Az. VIII-ZK 22/60
Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstandes muß sich also bei einer nach den Grundsätzen des § 153 BGB vorzunehmenden nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben (RGZ 139, 97, 100; 160, 57, 39)c Während das Reichsgericht in RGZ 108, 318, 519 und in früheren Entscheidungen es als genügend erachtet hatte, wenn die zu pfändende Forderung so gekennzeichnet wurde, daß der Schuldner und der Drittschuldner aus der Angabe zu erkennen vermochten, auf welche Forderung die Pfändung nach dem Willen des Gläubigers gerichtet sein sollte, hat es in späteren Entscheidungen hervorgehoben, daß die Bestimmbarkeit auch im Interesse anderer Gläubiger und überhaupt im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sei (RGZ 140, 540, 542; 160, 37, 40)o Diesem Standpunkt hat sich der Bundes-gex'ichtsnof angeschlossen (BGHZ 13, 42).