- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 6: Eheliches Güterrecht
- Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
- Kapitel 3: Gütergemeinschaft
- Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
§ 1471 BGB
Beginn der Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.