- Bürgerliches Gesetzbuch
 
    
    - Buch 4: Familienrecht
 
    
    - Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
 
    
    - Titel 6: Eheliches Güterrecht
 
    
    - Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
 
    
    - Kapitel 3: Gütergemeinschaft
 
    
    
    -  Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts
 
    
     § 1471 BGB 
    Beginn der Auseinandersetzung
     (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.