- Bürgerliches Gesetzbuch
- Buch 4: Familienrecht
- Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe
- Titel 6: Eheliches Güterrecht
- Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht
- Kapitel 3: Gütergemeinschaft
- Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1451 BGB
Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.