OLG München, Beschluss vom 4.3.2015,
Az. 34 Wx 86/15
Jedoch bedarf es einer Mitwirkung der für die nachträglich eingetragene Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) verwaltungsbefugten Person(en) als im Eintragungszeitpunkt (2015) Buchberechtigte hier schon deshalb nicht, weil es sich im Verhältnis zu dem bewilligenden Rechtsvorgänger um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt (BayObLGZ 1956, 172/178; 1992, 131/137; MüKo/Kanzleiter BGB 6. Aufl. § 1416 Rn. 17 a. E.: „Universalsukzession“).