Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
BGH, URTEIL vom 4.4.2008,
Az. IX ZR 180/06
Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8. März 1995 -XIIZR 54/94, NJW 1995, 1832 f; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO; Staudinger/Thiele, aaO § 1378 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 aaO).
BGH, URTEIL vom 3.0.2004,
Az. XII ZR 221/01
Bei der Einbeziehung von bedingten oder zweifelhaften Rechten und Verbindlichkeiten in den Zugewinnausgleich entstünde auch eine erhöhte Manipulationsgefahr, die den Zweck des § 1384 BGB beeinträchtigen würde (vgl. BGHZ 87 aaO 373).
BGH, URTEIL vom 3.9.2003,
Az. XII ZR 23/01
BGB §§ 1371 Abs. 2, 1376 Abs. 2, 1378, 1384, 1967 a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).
BGH, URTEIL vom 3.9.2003,
Az. XII ZR 23/01
Diese Vorverlagerung des für die Ermittlung des Zugewinns maßgebenden Stichtags hat der Senat bereits - unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB - für den Fall bejaht, daß der überlebende Ehegatte gemäß § 1933 BGB nicht Erbe des vorverstorbenen Ehegatten geworden und der Zugewinn güterrechtlich auszugleichen ist, weil der vorverstorbene Ehegatte selbst die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (BGHZ 99, 304, 307 ff.).
BGH, URTEIL vom 3.9.2003,
Az. XII ZR 23/01
Das bedeutet, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO 308), aber nicht, daß damit auch der Normzweck des § 1384 BGB entfällt.
BGH, URTEIL vom 3.9.2003,
Az. XII ZR 23/01
Der Maßgeblichkeit dieses Stichtags steht nicht - wie die Revision meint -entgegen, daß die Parteien im vorliegenden Fall über die Berücksichtigung eines Nießbrauchs, mithin eines weder übertragbaren noch verpfändbaren Rechts, im Endvermögen streiten, während in dem vom Senat (BGHZ aaO 304) unter analoger Heranziehung des § 1384 BGB entschiedenen Fall der höhere Zugewinn des verstorbenen Ehegatten maßgeblich vom Vorhandensein von Mobiliarvermögen abhängig gewesen sei, das für die zur Begründung der Analogie herangezogenen Verschleierungs- und Beeinträchtigungsstrategien in besonderem Maße anfällig sei.
BGH, Urteil vom 3.2.1995,
Az. XII ZR 54/94
Wenn der erkennende Senat in einem solchen Fall zugunsten des überlebenden Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 2 BGB ansehe (BGHZ 99, 304, 306 ff), müsse dies konsequenterweise auch zu Lasten des überlebenden Ehegatten gelten.
BGH, URTEIL vom 3.9.1986,
Az. IVb ZR 69/85
Das Kammergericht hat seine Auffassung, daß hier die Abfindungsklausel maßgebend sei, wie folgt begründet: Der Bundesgerichtshof habe einerseits entschieden (BGHZ 75, 195), daß eine Unternehmensbeteiligung im wesentlichen nur dann nach derartigen Abfindungsklauseln zu bewerten sei, wenn am Stichtag des § 1384 BGB die Kündigung des Gesellschaftsvertrages bereits erfolgt sei.
BGH, BESCHLUSS vom 3.4.1986,
Az. IVb ZB 14/85
In ähnlicher Weise ist auch für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB nicht an die Rechtshängigkeit eines ersten, später zurückgenommenen Scheidungsantrages anzuknüpfen, sondern entsprechend der streng formal ausgestalteten Gesetzesregelung an den Beginn des zur Scheidung führenden späteren Verfahrens (BGH Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905).
BGH, BESCHLUSS vom 3.11.1985,
Az. IVb ZB 74/82
9 Soweit im Zugewinnausgleich zu der gleichfalls auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abstellenden Regelung des § 1384 BGB ein strengerer Standpunkt eingenommen und eine Zurückverlegung des Stichtages aus Billigkeitsgründen abgelehnt wird (BGHZ 46, 215; BGH Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905 und vom 15. Oktober 1981 - IX ZR 85/80 - nicht veröffentlicht), sind die hierfür angeführten Gründe auf das Versorgungsausgleichsrecht nicht übertragbar.
BGH, URTEIL vom 3.2.1985,
Az. IVb ZR 6/84
aa) Richtig ist zunächst, daß die Vorschrift des § 1384 BGB an denjenigen Scheidungsantrag anknüpft, der das zur Ehescheidung führende Verfahren ausgelöst hat (BGHZ 46, 215, 216).