BGH, URTEIL vom 4.9.1981,
Az. IX ZR 94/80
II. Obwohl der Antragsgegner einen Zugewinn (§ 1373 BGB) von 130.000 DM erzielt und einen Zugewinn der Antragstellerin nicht dargelegt hat, ist der Rechtsstreit entgegen der Meinung der Revision nicht entscheidungsreif.Denn der erkennende Senat kann mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner die Erfüllung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB) ganz oder zu dem Teil gemäß § 1381 BGB zu Recht verweigert (vgl. dazu BGH NJW 1973, 749) oder ob § 1378 Abs. 2 BGB dem Anspruch entgegensteht.