Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
BGH, URTEIL vom 2.2.2009,
Az. VI ZR 79/08
-6- § 1359 BGB wie in eigenen Angelegenheiten berufen, also nicht geltend machen kann, dass er gewöhnlich in dieser Weise zu fahren bzw. Verkehrsvorschriften zu missachten pflege (BGHZ 53, 352, 355 f.; 61, 101, 104 f.; 63, 51, 57 f.).
BGH, URTEIL vom 2.10.1986,
Az. VI ZR 148/86
Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB nicht gilt, wenn ein Ehegatte als Fahrer eines Kraftfahrzeugs dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt (BGHZ 53, 352, 355 f.; weitere Nachweise bei Weber, KVR, Stichwort: Ehegatten im Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, S. 15 ff.).
BGH, URTEIL vom 2.10.1982,
Az. VI ZR 32/81
Dazu verweist das Berufungsgericht auf BGHZ 53, 352, 356, wo dieser rechtliche Gesichtspunkt erwogen, jedoch klar von den Fällen einer Haftungsprivilegierung nach § 1359 BGB unterschieden ist (vgl. auch BGHZ 61, 101, 105 ff; 75, 134, 135 ff)* Das Berufungsgericht geht also davon aus, der Ehemann der Klägerin habe dadurch, daß er die übernommenen Sicherungsarbeiten nicht zu Ende geführt hat, obwohl er damit rechnen mußte, daß der Beklagte auch ihm vertraute, seine Sorgfaltspflicht verletzt, selbst wenn er sich in diesem Bereich auf den milderen Maßstab des § 1359 BGB berufen könnte.
BGH, URTEIL vom 2.11.1979,
Az. VI ZR 52/78
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt(BGHZ 53, 352), dies sogar auch insoweit, als die Haftung unter eine JQGC Aus Schlußklausel der Versicherungsbedingungen fiel (vgl. dazu das Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625 - VRS 55, 7 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
BGH, URTEIL vom 2.1.1978,
Az. VI ZR 216/76
Selbst unter Ehegatten wird sogar die Beschränkung auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) abgelehnt, und zwar auch, soweit die Haftung ebenfalls unter eine Ausschlußklausel der Versicherungsbedingungen fiel (BGHZ 53, 352; 61, 101, 104; 63, 51, 57).
BGH, URTEIL vom 1.5.1973,
Az. III ZR 207/71
b) Der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB greift nicht ein bei Körperverletzungen zwischen Eheleuten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr (Ergänzung zu BGHZ 53, 352).
BGH, URTEIL vom 1.5.1973,
Az. III ZR 207/71
Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - IV ZR 772/68 (= BGHZ 53» 352, 355) für den Fall des von einer Ehefrau bei einem Verkehrsunfall verursachten Schadens ami*ires Ehemannes entschieden, daß der Haftungsmaßstab des § 1359 BGB jedenfalls dann nicht eingreife, wenn es bei einer Beteiligung der Eheleute am Straßenverkehr dadurch zu Schäden kommt, daß der eine von ihnen schuldhaft die für diesen Verkehr geltenden Regeln verletzt hat.
BGH, URTEIL vom 3.1.1970,
Az. IV ZR 772/68
Der Bundesgerichtshof hat den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten Rechnung getragen, indem er ausgesprochen hat, daß ein Ausgleichsanspruch des an der Schädigung mitschuldigen ZweitSchädigers gegen den ebenfalls schuldigen■Ehegatten auch dann bestehe, wenn eine unter den Eheleuten nach § 1359 BGB ausscheide (BGHZ 35, 317).