Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 1.8.2015,
Az. 11 W 1334/15
Das LG Berlin erörtert die Frage nach dem Schicksal der Lebenspartnerschaft, lässt sie aber ausdrücklich offen und beschränkt sich auf die Aussage, dass zu demindest kein Eheverbot neben dem in § 1306 BGB geregelten bestehe (StAZ 2008, 146).