Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
BGH, URTEIL vom 3.2.2015,
Az. VIII ZR 243/13
Der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck (vgl. hierzu BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1. Februar 2015, § 13 Rn. 1) sowie der Schutzzweck der hier in Rede stehenden Regelung in § 310 Abs.3 BGB erfordern es, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohneigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer, welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, aaO S. 86 f. mwN; OLG München, aaO; Staudinger/Kannowski, aaO, § 13 Rn. 51; Staudinger/Habermann, aaO, § 14 Rn. 42) erfolgt, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert.
BGH, URTEIL vom 3.2.2015,
Az. VIII ZR 243/13
40 Vor allem aufgrund dieser (quotalen) Mithaftung (vgl. Ulmer/Schäfer, aaO [für die Mitverpflichtung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts]) ist die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 13 BGB auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits dann zu bejahen, wenn wenigstens einer der Wohnungseigentümer bei Abschluss des Vertrages Verbraucher ist (ebenso OLG München, aaO; LG Nürnberg-Fürth, aaO; Erman/Saenger, aaO; BeckOK-WEG/Timme, aaO, § 1 Rn. 66; BeckOK-WEG/Dötsch, aaO Rn. 452 mwN; Armbrüster, aaO; Bub, aaO; Derleder, aaO; Spielbauer, aaO; Greiner, aaO; MünchKommBGB/Commichau, aaO Rn. 87; Bärmann/Pick, aaO).
BGH, URTEIL vom 3.10.2011,
Az. I ZR 123/10
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09, WRP 2010, 103 = NJW 2009, 3780), wonach der Wortlaut des § 13 BGB nicht erkennen lasse, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen sei oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankomme (BGH, WRP 2010, 103 Rn. 8).
LG Arnsberg, Urteil vom 2.7.2011,
Az. 3 S 120/10
Dieser zu § 13 Satz 2 BGB vertretenen Auffassung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, einem freiberuflich Tätigen bei möglichen Privatgeschäften mit einem Unternehmer den Verbraucherschutz nicht zu versagen (siehe BGH NJW 2009, 3780: Kauf einer Lampe für den privaten oder beruflichen Bereich durch eine Rechtsanwältin; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 13 Rdnr. 4).
LAG Düsseldorf, Urteil vom 4.9.2010,
Az. 11 Sa 522/10
S. von § 13 BGB - als solcher gilt ein Arbeitnehmer (vgl. nur BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - EzA § 6 ArbZG Nr. 6; ebenso BVerfG 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06 - n. v.) - finden nach § 310 Abs.3 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher - der Arbeitnehmer - aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. nur BAG 15.02.2007 - 6 AZR 286/06 - EzA § 611 BGB 2002 Aufhebungsvertrag Nr. 6; BAG 18.12.2008 - 8 AZR 81/08 - Rz. 22 NZA-RR 2009, 519, 521).
ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 2.8.2007,
Az. 8 Ca 2565/06
Da der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist (BAG v. 25.5.2005, NZA 2005, 1111-1117), findet gem. § 310 Abs.3 eine Kontrolle nach §§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann statt, wenn der Arbeitsvertrag nur zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehme konnte.