Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
BGH, BESCHLUSS vom 4.11.1992,
Az. IX ZR 35/92
3 rufungsgericht - in der Hauptbegründung seines Urteils -die rechtsfehlerfrei festgestellten Absprachen der Beteiligten bei der Schuldübernahme durch die Beklagte mit Rücksicht auf die Gesamtumstände ohne Rechtsverstoß dahin ausgelegt, daß ein - künftiges, bei der Verwertung der fälligen Sparbriefforderung entstehendes - Rückgriffsrecht des Vollstreckungsschuldners aus § 1225 BGB abbedungen worden sei, so daß ein solcher Anspruch nicht entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1956 - II ZR 68/55, BB 1956, 1086) . Diesen Einwand darf die Beklagte dem Vollstreckungsschuldner und damit auch dem Kläger entgegenhalten (§ 1225 Satz 2 mit § 774 Abs. 1 Satz 3 BGB).