Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
BGH, Urteil vom 0.6.1957,
Az. V ZR 112/64
Als Gegenstand einer solchen Abtretung nennt die Revision den Bereicherungsanspruch der Grundschuldbesteller gegen die Klägerin auf Rückzahlung etwa gezahlter Grund-schuldzinsen; zu denken wäre auch an den schon von vornherein bestehenden schuldrechtlichen Anspruch auf Unterlassung eines Zinsbegehrens, ja sogar auf Verzicht auf die Grundschuld (§§ 1169, 1192 BGB; BGH aaO).