Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
VG München, Urteil vom 4.10.2011,
Az. 15 K 11.4253
Ein etwaiger, gegenüber der Bank aber nicht offen gelegter geheimer Vorbehalt, dass das Geld dem Kläger für den Fall, dass der Vater es für den Lebensunterhalt benötigen sollte, noch nicht endgültig zugewendet worden sein sollte, ist nach § 116 S. 1 BGB unbeachtlich (vgl. BayVGH a. a. O.; BGH NJW 1994, 931).
LG Bonn, Urteil vom 2.7.2001,
Az. 2 O 450/00
22Allerdings ist es entgegen der Auffassung des Beklagten durchaus möglich, im Internet durch das Absenden einer e-mail oder auch einen bloßen (willentlichen) 'Maus klick' (z. B. auf die virtuelle Taste mit der Aufschrift 'Bestellung Abschicken' auf der Web-Site eines 'Online-Händlers') eine rechtsverbindliche Willenserklärung, wie zB ein Kaufangebot oder eine Angebotsannahme, abzugeben (vgl. LG Münster NJW-CoR 2000, 167, 169; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. FernAbsG, Einf.Rz 4; Einf.vor § 116 BGB Rz 1; Ernst NJW-CoR 1997, 165, 168; Scherer OB 2000, 1009, 1012).
BGH, URTEIL vom 5.11.1989,
Az. V ZR 45/88
Ob bei einer Innenvollmacht - wie hier - ein solcher, dem Bevollmächtigten bekannter Vorbehalt entgegen § 116 Satz 2 BGB unbeachtlich ist, wenn er dem Geschäftsgegner verheimlicht wird (so BGH Urt. v. 4. Juli 1966, VIII ZR 90/64, NJW 1966, 1915, 1916), ist fragwürdig, kann aber dahinstehen.