Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
BGH, URTEIL vom 2.6.1997,
Az. XI ZR 267/96
Darin läge ein Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers, die das Gesetz - wie § 1136 BGB zeigt - gerade auch bei der grundpfandrechtlichen Belastung von Grundstücken gewahrt wissen will (vgl. BGHZ 76, 371, 373).