BGH, BESCHLUSS vom 3.0.1972,
Az. V ZB 24/71
Das Kammergericht ist der Auffassung, daß eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die das Recht auf Benutzung eines bestimmten Grundstücks in einzelnen Beziehungen begründet (§ 1091 BGB), nicht als Belastung eines anderen Grundstücks eingetragen werden könne, welches zur Gewährung dieser Benutzungsart nicht in der Lage sei, weil sich die den Gegenstand der Dienst barkeit bildenden Einrichtungen und Flächen nicht auf ihm befänden (ebenso LG Kassel Rpfleger I960, 404 mit zustimmender Anmerkung von Haegele; Horber aaO § 49 An. 2 a; Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. § 49 GBO An. 9).