Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
BGH, BESCHLUSS vom 3.9.2006,
Az. VII ZB 29/06
Die Vorschrift des § 1065 BGB ist auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Nießbraucher und demjenigen, der die Ausübung des Nießbrauchs gepfändet hat, nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, NJW2006, 1124, 1126).