Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
BGH, URTEIL vom 3.4.1990,
Az. IV ZR 254/88
Das ist nicht anders, wenn die Belastung wie bei einem Nießbrauch befristet ist (§ 1061 S. 1 BGB) und infolgedessen ihr Wert im Laufe der Zeit immer mehr zurückgeht, während der Wert des belasteten Gegenstandes in entsprechendem Maße zunimmt (vgl. den Fall BGHZ 85, 274, 286).